|
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 27 Grundsatz des Familiennachzugs (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn - 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die § § 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden. (3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, - 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den § § 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. (5) (weggefallen) Fußnoten
§ 27: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 27 Abs. 2: IdF d. Art. 50 Nr. 1 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016, d. Art. 50 Nr. 1 G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018
§ 27 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 5 G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018
§ 27 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017 u. d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a DBuchst. aa G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 27 Abs. 4 Satz 3: Früherer Satz 3 aufgeh., früherer Satz 4 jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 27: Füherer Abs. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 27 AufenthG, vom 12.07.2018, gültig ab 01.08.2018 bis 29.02.2020§ 27 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 31.07.2018§ 27 AufenthG, vom 08.07.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 31.07.2017§ 27 AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 06.09.2013 bis 14.07.2016§ 27 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 05.09.2013§ 27 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 27 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 31.07.2012§ 27 AufenthG, vom 14.03.2005, gültig ab 18.03.2005 bis 27.08.2007§ 27 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 17.03.2005 § 27 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 11. Kammer, 7. April 2022, Az: 11 K 314/20VG Stuttgart 11. Kammer, 25. November 2021, Az: 11 K 1972/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 19. Oktober 2021, Az: 12 S 1800/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 20. August 2021, Az: 11 S 41/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 11. Mai 2021, Az: 11 S 2891/20 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 8 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR195010004BJNE003009819&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AufenthG+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|