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Amtliche Abkürzung:AufenthG
Fassung vom:27.07.2015 Fassungen
Gültig ab:01.08.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 28: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 28 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 16 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 28 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a DBuchst. aa G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013 u. d. Art. 1 Nr. 15 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a DBuchst. bb G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 28 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a DBuchst. bb G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 28 Abs. 3 Satz 1: Früher einziger Text gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 28 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. bb G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 28: Früherer Abs. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013

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