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Amtliche Abkürzung:AufenthG
Fassung vom:12.07.2018 Fassungen
Gültig ab:01.08.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 36: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 36 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018

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