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Amtliche Abkürzung:AufenthG
Fassung vom:15.08.2019 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Gültig bis:29.02.2024
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 5 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 5 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 32 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 2.12.2013, d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 5 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 5 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011 u. d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. a G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 5 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 5 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016
§ 5 Abs. 4 (früher Satz 1): IdF d. Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 G v. 30.7.2009 I 2437 mWv 4.8.2009 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015, frühere Sätze 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 1a G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018, idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019

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