Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:AufenthV
Fassung vom:19.06.2020 Fassungen
Gültig ab:27.06.2020
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-1
Aufenthaltsverordnung
 
§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
1.
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2.
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
1.
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
2.
der amtliche Ausweis
a)
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
b)
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
c)
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
1.
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
2.
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
3.
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
4.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
5.
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
6.
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
7.
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und
8.
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 3 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 170 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 3 AufenthV wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 3 AufenthV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR294510004BJNE000401311&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AufenthV+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm