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Amtliche Abkürzung:AufenthV
Fassung vom:19.06.2020 Fassungen
Gültig ab:01.10.2020
Gültig bis:17.11.2023
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-1
Aufenthaltsverordnung
 
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer im Bundesgebiet
a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder
c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder
d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.
(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013, d. Art. 1 Nr. 6 V v. 8.4.2015 I 599 mWv 22.4.2015 u. d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa aaa V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.4.2020
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa bbb V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.4.2020
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa V v. 1.8.2017 I 3066 mWv 5.8.2017
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa ccc V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.10.2020
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 25.11.2011 I 2347 mWv 3.12.2011 u. d. Art. 170 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 31 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 18.12.2015 I 2467 mWv 29.12.2015
§ 31 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 18.12.2015 I 2467 mWv 29.12.2015
§ 31 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 18.12.2015 I 2467 mWv 29.12.2015
§ 31 Abs. 1 Satz 5 (früher Satz 3): IdF d. Art. 7 Abs. 4 Nr. 11 G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007, d. Art. 12 Abs. 1 Nr. 5 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013; jetzt Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. b V v. 18.12.2015 I 2467 mWv 29.12.2015; idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb V v. 1.8.2017 I 3066 mWv 5.8.2017 u. d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.4.2020
§ 31 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 27.2.2013 I 351 mWv 5.3.2013, d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 1.8.2017 I 3066 mWv 5.8.2017 u. d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. b V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.4.2020
§ 31 Abs. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. c V v. 23.3.2020 I 655 mWv 1.4.2020

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