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Amtliche Abkürzung:AufenthV
Fassung vom:13.07.2017 Fassungen
Gültig ab:01.09.2017
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-1
Aufenthaltsverordnung
 
§ 46 Gebühren für das Visum
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
1.
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes-
gebiet über 90 Tage
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 46: IdF d. Art. 12 Abs. 1 Nr. 8 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 46 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 13.7.2017 I 2350 mWv 1.9.2017
§ 46 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 18.12.2015 I 2467 mWv 29.12.2015

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