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Amtliche Abkürzung:AufenthV
Fassung vom:15.06.2009 Fassungen
Gültig ab:29.06.2009
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12-1
Aufenthaltsverordnung
 
§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von
1.
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 8 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.6.2009 I 1287 mWv 29.6.2009

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