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Amtliche Abkürzung:BAföG
Fassung vom:15.07.2022 Fassungen
Gültig ab:22.07.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2212-2
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 14b: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952
§ 14b Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 23.12.2014 I 2475 mWv 1.8.2016, d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 8.7.2019 I 1048 mWv 16.7.2019, d. Art. 2 Nr. 3 G v. 8.7.2019 I 1048 mWv 1.8.2020 u. d. Art. 1 Nr. 7 G v. 15.7.2022 I 1150 mWv 22.7.2022
§ 14b Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 8.7.2019 I 1048 mWv 16.7.2019

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