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juris-Abkürzung:BApO
Fassung vom:27.09.2021 Fassungen
Gültig ab:28.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2121-1
Bundes-Apothekerordnung
 
§ 1
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1 Abs. 1: IdF d. Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530 mWv 28.1.2022

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