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Bundes-Apothekerordnung § 11 (1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 10 erteilt. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen. (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die § § 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers. (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung. Fußnoten
§ 11: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 15.6.2005 I 1645 mWv 21.6.2005
§ 11 Abs. 1: IdF d. Art. 31 Nr. 5 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 11 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 11 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 31 Nr. 5 Buchst. a1) G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Früherer Satz 1 aufgeh., früherer Sat 2 jetzt Satz 1 gem. u. idF d. Art. 31 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. aa u. aa1) G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 11 Abs. 2 Satz 2 (früher Satz 3): IdF d. Art. 31 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. aa2) G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 11 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Früher Satz 4 gem. u. idF d. Art. 31 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. bb G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 11 Abs. 4: Eingef. durch Art. 31 Nr. 5 Buchst. c G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 11 BApO, vom 06.12.2011, gültig ab 01.04.2012 bis 29.02.2020§ 11 BApO, vom 24.07.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 31.03.2012§ 11 BApO, vom 15.06.2005, gültig ab 21.06.2005 bis 29.07.2010§ 11 BApO, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis (gegenstandslos)§ 11 BApO, vom 15.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 20.06.2005§ 11 BApO, vom 20.06.2002, gültig ab 01.01.2003 bis (gegenstandslos)§ 11 BApO, vom 27.04.1993, gültig ab 01.01.1994 bis 31.12.2004§ 11 BApO, vom 19.07.1989, gültig ab 20.06.1989 bis 31.12.1993§ 11 BApO, vom 23.07.1988, gültig ab 30.07.1988 bis 19.06.1989§ 11 BApO, vom 13.08.1982, gültig ab 20.08.1982 bis 29.07.1988 § 11 BApO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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