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Bundes-Apothekerordnung § 2 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker. (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. (2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. (3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere: - 1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, - 2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, - 3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, - 4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, - 5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, - 6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, - 7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, - 8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, - 9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, - 10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen, - 11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden, - 12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
Fußnoten
§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.6.2005 I 1645 mWv 21.6.2005
§ 2 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
§ 2 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016
§ 2 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 9 G v. 20.12.2016 I 3048 mWv 24.12.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 BApO, vom 18.04.2016, gültig ab 23.04.2016 bis 23.12.2016§ 2 BApO, vom 02.12.2007, gültig ab 07.12.2007 bis 22.04.2016§ 2 BApO, vom 15.06.2005, gültig ab 21.06.2005 bis 06.12.2007§ 2 BApO, vom 19.07.1989, gültig ab 20.06.1989 bis 20.06.2005§ 2 BApO, vom 05.06.1968, gültig ab 01.10.1968 bis 19.06.1989 § 2 BApO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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