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Amtliche Abkürzung:BauGB
Fassung vom:03.11.2017 Fassungen
Gültig ab:01.10.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 213-1
Baugesetzbuch
 
§ 19 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

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