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Amtliche Abkürzung:BBiG
Fassung vom:20.07.2022 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 806-22
Berufsbildungsgesetz
 
§ 11 Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
1.
Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
2.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
3.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
4.
die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
5.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
6.
Dauer der Probezeit,
7.
Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
8.
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
9.
Dauer des Urlaubs,
10.
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
11.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
12.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 11 Abs. 1 Satz 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 (früher § 104) +++)
§ 11: Neugefasst durch Bek. v. 4.5.2020 I 920
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 u. 3: Früher Nr. 1 u. 2 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Früher Nr. 3 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 u. 6: Früher Nr. 4 u. 5 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. d G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7: Früher Nr. 6 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. e G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. f G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bis 12: Früher Nr. 7 bis 10 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. g G v. 20.7.2022 I 1174 mWv 1.8.2022

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