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Amtliche Abkürzung:BBiG
Fassung vom:04.05.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 806-22
Berufsbildungsgesetz
 
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 4.5.2020 I 920

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