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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:12.08.2008 Fassungen
Gültig ab:19.08.2008
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1192: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 1192 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 7 G v. 12.8.2008 I 1666 mWv 19.8.2008

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