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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:22.07.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1303 Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1303: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

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