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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:15.12.2004 Fassungen
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1306: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005

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