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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:22.07.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1317 Antragsfrist
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1317: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 1317 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 6 G v. 23.6.2011 I 1266 mWv 1.7.2011
§ 1317 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

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