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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:02.01.2002 Fassungen
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42

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