Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:22.07.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1617a Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 1617a Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 16 Nr. 6 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 1 Nr. 14 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 1617a BGB wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 1617a BGB wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR001950896BJNE239204817&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BGB+%C2%A7+1617a&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm