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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:04.05.2021 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Buch 4 Abschnitt 3 (§§ 1773 bis 1888): Früher Buch 4 Abschnitt 3 (§§ 1773 bis 1921)gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 21 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

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