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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:02.01.2002 Fassungen
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42

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