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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:29.06.2015 Fassungen
Gültig ab:17.08.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 2361: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42; früherer Abs. 2 u. 3 aufgeh., früherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 16 Nr. 6 Buchst. a u. b G v. 29.6.2015 I 1042 mWv 17.8.2015

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