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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:24.09.2009 Fassungen
Gültig ab:30.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 48 Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 48: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 48 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9a G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009

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