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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:23.11.2007 Fassungen
Gültig ab:30.11.2007
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 50: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 50 Überschrift: IdF d. Art. 20 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007
§ 50 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 20 Nr. 2 Buchst. b G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007

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