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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:24.09.2009 Fassungen
Gültig ab:30.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 59: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 59 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009

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§ 59 BGB wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 59 BGB wird von folgenden Dokumenten zitiert

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