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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:24.09.2009 Fassungen
Gültig ab:30.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 60: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42; idF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009

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