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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:24.09.2009 Fassungen
Gültig ab:30.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 75: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 75 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009
§ 75 Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b Eingangssatz G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009
§ 75 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. aa G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009
§ 75 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz (bezeichnet als Abs. 1 Satz 2): IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b DBuchst. bb G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009
§ 75 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. c G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009

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