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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:02.01.2002 Fassungen
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 891 Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42

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