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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:22.12.2020 Fassungen
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 925 Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 925: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 925 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 13 Nr. 2 G v. 22.12.2020 I 3256 mWv 1.1.2021

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