|
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz § 19 Vereinfachtes Verfahren (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die § § 11 und 14 nicht anzuwenden. (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. (4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist. Fußnoten
§ 19: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274
§ 19 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017
§ 19 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 30.11.2016 I 2749 mWv 7.12.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 19 BImSchG, vom 30.11.2016, gültig ab 07.12.2016 bis 01.06.2017§ 19 BImSchG, vom 17.05.2013, gültig ab 02.05.2013 bis 06.12.2016§ 19 BImSchG, vom 09.12.2006, gültig ab 15.12.2006 bis 01.05.2013§ 19 BImSchG, vom 26.09.2002, gültig ab 18.09.2002 bis 14.12.2006§ 19 BImSchG, vom 09.10.1996, gültig ab 15.10.1996 bis 17.09.2002§ 19 BImSchG, vom 22.04.1993, gültig ab 01.05.1993 bis 14.10.1996§ 19 BImSchG, vom 11.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis (gegenstandslos)§ 19 BImSchG, vom 14.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis 30.04.1993§ 19 BImSchG, vom 04.10.1985, gültig ab 13.10.1985 bis 31.08.1990§ 19 BImSchG, vom 04.03.1982, gültig ab 01.04.1982 bis 12.10.1985§ 19 BImSchG, vom 15.03.1974, gültig ab 01.04.1974 bis 31.03.1982 § 19 BImSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergWindenergieerlass Baden-Württemberg - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft 5.1, i. d. F. v. 09.05.2012, Az.:64-4583/404Windenergieerlass Baden-Württemberg - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft 5.2, i. d. F. v. 09.05.2012, Az.:64-4583/404Umweltministerium, i. d. F. v. 01.12.1992, Az.:1-0144.5/12 Dieses Gesetz wurde von 8 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR007210974BJNE003110819&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BImSchG+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|