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Amtliche Abkürzung:BMG
Fassung vom:15.01.2021 Fassungen
Gültig ab:01.05.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-7
Bundesmeldegesetz
 
§ 18 Meldebescheinigung
(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 18 u. 18a: Früher § 18 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 15.1.2021 I 530 mWv 1.5.2022

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