Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:BMG
Fassung vom:20.11.2014 Fassungen
Gültig ab:01.11.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 210-7
Bundesmeldegesetz
 
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 25 BMG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 25 BMG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR108410013BJNE002601116&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMG+%C2%A7+25&psml=bsbawueprod.psml&max=true