§ 16
Datenvorhaltung und Datenzugriff
(1) Bei dem Betrieb des Meldeportals ist zu gewährleisten, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden. Insbesondere ist die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in den Datenbeständen der Meldebehörden gespeicherten und an die Auskunft suchenden Stellen übermittelten Daten zu gewährleisten. Auskünfte werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie der Nutzungsregelung des Betreibers des Meldeportals erteilt.
(2) Die Identität einer Auskunft suchenden Stelle ist bei der Anmeldung nachzuweisen. Hierzu sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 3 des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Zugangsdaten können unter der Voraussetzung des eindeutigen Nachweises der Eigenschaft als Behörde oder öffentliche Stelle beim Betreiber des Meldeportals erlangt werden.
(3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal stellt dieses die Erfüllung der Protokollierungspflichten gemäß § 40 BMG in Verbindung mit § 4d sicher.
(4) Beim Meldeportal dürfen die übermittelten Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Weitere Fassungen dieser Norm
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