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Amtliche Abkürzung:BNotO
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-1
Bundesnotarordnung
 
§ 78b Auskunft und Gebühren
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 78 bis 78o: Früher §§ 78 bis 78f gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017
§ 78b Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 78b Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 78b Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 5 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 78b Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

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