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Amtliche Abkürzung:BRAO
Fassung vom:07.07.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-8
Bundesrechtsanwaltsordnung
 
§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3.
Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Zweiter Abschnitt (§§ 59b bis 59q): IdF d. Art. 1 Nr. 25 G v. 7.7.2021 mWv 1.8.2022

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