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Amtliche Abkürzung:BRAO
Fassung vom:12.05.2017 Fassungen
Gültig ab:18.05.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 303-8
Bundesrechtsanwaltsordnung
 
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 6 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 63 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 6 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh., früher Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a u. b G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

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