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juris-Abkürzung:BTÄO
Fassung vom:09.12.2010 Fassungen
Gültig ab:15.12.2010
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7830-1
Bundes-Tierärzteordnung
 
§ 2
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.
(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 2 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 78 Nr. 1 G v. 27.4.1993 I 512 iVm Bek. v. 16.12.1993 I 2436 mWv 1.1.1994, d. Art. 36 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 u. d. Art. 17 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1934 mWv 15.12.2010
§ 2 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 36 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
§ 2 Abs. 4: IdF d. Art. 36 Nr. 1 Buchst. b G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007

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