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Amtliche Abkürzung:BVFG
Fassung vom:06.07.2009 Fassungen
Gültig ab:11.07.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 240-1
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bundesvertriebenengesetz
§ 28 Verfahren
Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 28: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902
§ 28 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 6.7.2009 I 1694 mWv 11.7.2009

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