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Amtliche Abkürzung:BVFG
Fassung vom:10.08.2007 Fassungen
Gültig ab:24.05.2007
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 240-1
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bundesvertriebenengesetz
§ 7 Grundsatz
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902

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