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Amtliche Abkürzung:BVerfSchG
Fassung vom:30.06.2017 Fassungen
Gültig ab:25.05.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 12-4
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesverfassungsschutzgesetz
§ 12 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 12 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 30.6.2017 I 2097 mWv 25.5.2018
§ 12 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 30.6.2017 I 2097 mWv 25.5.2018
§ 12 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 9.1.2002 I 361 mWv 1.1.2002 (Maßgaben vgl. Art. 22 Abs. 2 u. 3 G v. 9.1.2002 I 361 iVm Art. 2 G v. 5.1.2007 I 2, Art. 11 G v. 5.1.2007 I 2 iVm Art. 6 Nr. 2 G v. 7.12.2011 I 2576, Art. 9 G v. 7.12.2011 I 2576); idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. b. nach Maßgabe d. Art. 9 G v. 7.12.2011 I 2576 mWv 10.1.2012 u. d. Art. 1 Nr. 7 G v. 17.11.2015 I 1938 mWv 21.11.2015

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