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Amtliche Abkürzung:BWO
Fassung vom:13.02.2020 Fassungen
Gültig ab:22.02.2020
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-1-5
Bundeswahlordnung
 
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 10: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376
§ 10 Abs. 1 Satz 1 (früher Absatz 1 einziger Text): IdF d. Art. 3 G v. 26.5.2005 I 1418 mWv 1.9.2005; jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 2 V v. 13.2.2020 I 199 mWv 22.2.2020
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 13.2.2020 I 199 mWv 22.2.2020
§ 10 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 24.3.2017 I 585 mWv 31.3.2017

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