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juris-Abkürzung:BWahlG
Fassung vom:03.05.2016 Fassungen
Gültig ab:10.05.2016
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-1
Bundeswahlgesetz
 
§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 17 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 27.4.2001 I 698 mWv 5.5.2001
§ 17 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 2 Abs. 1 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015, idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 3.5.2016 I 1062 mWv 10.5.2016
§ 17 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008

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