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Amtliche Abkürzung:BZRG
Fassung vom:04.12.2022 Fassungen
Gültig ab:09.12.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-7
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Bundeszentralregistergesetz
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
(1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen:
1.
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sowie
2.
für Drittstaatsangehörige.
Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deutscher Gerichte. § 30 gilt entsprechend.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat.
(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den Herkunftsmitgliedstaat zu richten.
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
1.
im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
(4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitgliedstaaten oder hat der Partnerstaat keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 30b: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 10.7.2020 I 1648 mWv 17.7.2020
§ 30b Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 4.12.2022 I 2146 mWv 9.12.2022
§ 30b Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 4.12.2022 I 2146 mWv 9.12.2022
§ 30b Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 4.12.2022 I 2146 mWv 9.12.2022

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