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Amtliche Abkürzung:BZRG
Fassung vom:15.12.2011 Fassungen
Gültig ab:27.04.2012
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-7
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Bundeszentralregistergesetz
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 44: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 15.12.2011 I 2714 mWv 27.4.2012

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§ 44 BZRG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 44 BZRG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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