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Amtliche Abkürzung:PÜZAVO
Fassung vom:10.05.2010
Gültig ab:23.06.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-5
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
(PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)
Vom 10. Mai 2010*

§ 5
Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.

Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

2.

Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Landesbauordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,

3.

Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und ihrer Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,

4.

Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen oder juristischen Person, der Leitung nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

5.

Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

6.

Angabe des Geburtsdatums der Leitung,

7.

Angaben zu Unterauftragnehmern,

8.

einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragstellenden unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragstellenden vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,

2.

die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,

3.

die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragstellenden und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,

4.

die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragstellenden und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragstellenden ab. Sie teilt ihm so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragstellenden und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragstellenden und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragstellenden um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
[Verkündet als Artikel 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446).]

 


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