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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:LBOÜTVO
Ausfertigungsdatum:12.11.2001
Gültig ab:18.12.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2001, 630, 631
Gliederungs-Nr:2133-1
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
(LBOÜTVO)
Vom 12. November 2001*
Zum 27.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über bautechnische Anforderungen und Überwachungen vom 12. November 2001 (GBl. S.630)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
Anwendungsbereich

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden:

1.

der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2.

das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eingenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,

3.

die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4.

der Einbau von Verpressankern,

5.

das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und

6.

das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.