Zum 27.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden:
- 1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- 2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eingenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
- 3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- 4.
der Einbau von Verpressankern,
- 5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
- 6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2
Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.