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Amtliche Abkürzung:BauPrüfVO
Fassung vom:21.12.2021 Fassungen
Gültig ab:08.01.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-2
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
(Bauprüfverordnung - BauPrüfVO)
Vom 10. Mai 2010*

§ 11
Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person ist schriftlich an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zu richten. Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragstellende sich als prüfende Person niederlassen will. Ferner ist anzugeben, ob und wenn ja, wie oft der Antragstellende sich bereits erfolglos auch in einem anderen Bundesland einem Anerkennungsverfahren unterzogen hat.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine tabellarische Übersicht mit lückenlosen Angaben über den fachlichen Werdegang, die berufliche Tätigkeit und die berufliche Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

3.

beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit; werden im Herkunftsstaat beglaubigte Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Antragstellenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaat vergleichbare Handlungen ersetzt werden,

4.

ein Verzeichnis von mindestens zehn, in ihrer Nutzung und Konstruktion unterschiedlichen, während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages vom Antragstellenden in der beantragten Fachrichtung verantwortlich bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben mit Angaben über Ort, Zeit, Bauherrschaft und Ausführungsart sowie die Stelle, die die bautechnische Prüfung durchgeführt hat, und Begründung, warum die angeführten Bauvorhaben vom Antragstellenden als statisch und konstruktiv schwierig angesehen werden; bei Antragstellung für die zweite beziehungsweise dritte Fachrichtung reduziert sich die Zahl der vorzulegenden Projekte auf mindestens acht beziehungsweise sechs Bauvorhaben,

5.

eine Erklärung, dass Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 nicht vorliegen,

6.

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,

7.

Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, auch in anderer Funktion, und

8.

Angaben über die Zahl der Beschäftigten.

Soweit es zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, kann das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(3) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:

1.

die in § 13 Abs. 7 Satz 3 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass die Anerkennung als erteilt gilt, wenn über sie nicht rechtzeitig entschieden wird und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.


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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446).

 


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