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Amtliche Abkürzung:BauPrüfVO
Fassung vom:21.12.2021 Fassungen
Gültig ab:08.01.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-2
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
(Bauprüfverordnung - BauPrüfVO)
Vom 10. Mai 2010*

§ 14
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen
Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten

(1) Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann, sofern gleichwertige Anerkennungsvoraussetzungen bestehen und sie das 67. Lebensjahr nicht überschritten hat, im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg, von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ohne Anerkennungsverfahren nach § 13 als prüfende Person anerkannt werden.

(2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.

(3) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

1.

hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2.

dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anzuzeigen und dabei

1.

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2.

einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(4) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 6 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann sich im Rahmen eines Gespräches mit dem Antragsstellenden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen. Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

(6) Errichtet eine prüfende Person, die auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 tätig wird, eine Niederlassung, so hat sie die Anschrift dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.

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§ 14 BauPrüfVO wird von folgenden Dokumenten zitie ... ausblenden§ 14 BauPrüfVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446).

 


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